Satzung der Interessengemeinschaft Kindertagespflege Siegburg
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Interessengemeinschaft (IG) trägt den Namen „Interessengemeinschaft Kindertagespflege Siegburg“.
- Sie hat den Sitz in Siegburg
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck der Interessengemeinschaft
Die Interessengemeinschaft Kindertagespflege Siegburg ist ein freiwilliger Zusammenschluss ohne Vereinsstruktur. Zweck der Interessengemeinschaft ist die Förderung, Vernetzung, Unterstützung und Interessenvertretung von Kindertagespflegepersonen in Siegburg
Die Interessengemeinschaft hat folgende Ziele im Einzelnen:
- Förderung des fachlichen Austausches unter Kindertagespflegepersonen aus Siegburg
- Stärkung der öffentlichen Wahrnehmung der Kindertagespflege.
-Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Öffentlichkeit, Eltern, Institutionen und Behörden
-Unterstützung bei organisatorischen, pädagogischen und praktischen Fragen des Berufsalltag
-Planung und Durchführung gemeinsamer Aktionen, Veranstaltungen, Fortbildungen und Informationsangebote
- Förderung der Zusammenarbeit mit Familien, Fachstellen, Jugendamt, Trägern und weiterer Netzwerkpartnern.
- Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Kindertagespflege in Siegburg.
Die Interessengemeinschaft ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und nicht gewinnorientiert.
§ 3 Mittel der Interessengemeinschaft
(1) Die Mittel der IG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der IG fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden. Die Mitglieder der IG dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln der IG erhalten
(3) Über den Einsatz der Mittel entscheidet die Koordinationsgruppe per einfacher Mehrheitsentscheidung.
§4 Mitgliedschaft
- Aktives Mitglied der Interessengemeinschaft können alle KTPP werden, die in Siegburg tätig sind und eine gültige Pflegeerlaubnis haben.
- Fördermitglieder können alle Unterstützer der Kindertagespflege in Siegburg werden. Sie unterstützen die Interessengemeinschaft ideell oder finanziell, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Ausgenommen sind Beteiligungen an Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit.
- Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an die Koordinationsgruppe nötig. Bei Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen, über die Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt worden zu sein und diese verstanden zu haben.
- Die Mitgliedschaft ist erworben, sofern die Koordinationsgruppe der IG nicht binnen 14 Tage nach Erhalt widerspricht oder die Mitglieder bei der Versammlung sich durch Abstimmung dagegen aussprechen (einfach Mehrheit).
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand.
- Erlischt die Pflegeerlaubnis der KTPP wird als einem aktiven Mitglied ein Fördermitglied
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung der Interessengemeinschaft
- Der Austritt ist jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gegenüber der Koordinationsgruppe möglich.
- Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand nach Abstimmung bei einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Innerhalb einer Frist von 2 Wochen kann ein Mitglied Widerspruch gegen den Ausschluss der Koordinationsgruppe einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 –Mehrheit der Stimmen der Anwesenden oder in Abwesenheit schriftlich zum Termin der vorgenannten Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung.
Wichtige Gründe, die zum Ausschluss führen können, sind insbesondere:
- grobe und wiederholte Verstöße gegen die Zielsetzung der IG
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
- wiederholte Handlungen, welche der Kindertagespflege in der öffentlichen Wahrnehmung schaden
- Nichtbezahlung des Beitrags trotz schriftlicher Mahnung
§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht:
- an den Versammlungen und Veranstaltungen der Interessengemeinschaft teilzunehmen
- Anträge zu stellen
- An Abstimmungen teilzunehmen (sofern stimmberechtigt)
- sich aktiv in Arbeitsgruppen einzubringen
- Die Mitglieder verpflichten sich:
- Die Ziele der Interessengemeinschaft zu unterstützen
- Respektvoll und kollegial miteinander umzugehen
- Beschlüsse der Gemeinschaft zu achten
- Die Interessen der Kindertagespflege verantwortungsvoll zu vertreten
- Die Verschwiegenheitspflichten einzuhalten
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag beträgt 25,- Euro bei der Gründung. Er wird im Anschluss jährlich neu durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Arbeitsstunden
Jedes Aktive Mitglieder verpflichtet sich jährlich mindestens 20h an Aktionen der IG teilzunehmen. Ausnahmen können durch die Koordinationsgruppe beschlossen werden bei gewichtigen Gründen oder wenn das Mitglied sehr zeitintensive Aufgaben der Interessengemeinschaft übernimmt. Hierzu zählen beispielsweise die Gestaltung des Marketings.
Wenn nicht die Stundenzahl nicht erreicht wird, sind 15,.Euro pro Stunde Ausgleichzahlung zu entrichten.
§ 9 Organe der Interessengemeinschaft
- Mitgliederversammlung
- Koordinationsgruppe
Die Interessengemeinschaft organsiert sich ohne festen Vorstand. Stattdessen gibt es eine Koordinationsgruppe die:
- Treffen organisiert
- Kommunikation bündelt
- Als Ansprechpartner fungiert.
Die Aufgaben können jederzeit flexible verteilt oder gewechselt werden
§ 10 Mitgliederversammlung
- Alle Mitglieder der IG bilden die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Interessengemeinschaft
- Der Austausch kann über persönliche Treffen, Messenger-gruppen. E-Mail-Verteiler oder Online-Meetings erfolgen
- Beschlüsse können auch digital getroffen werden.
- Die Versammlung findet grundsätzlich nicht öffentlich statt, über Ausnahmen entscheidet die Koordinierungsgruppe nach Abstimmung in digitaler Form mit einfacher Mehrheit der rückmeldenden Personen.
- Über Themen und Beschlüssen der Versammlung unterliegen die Mitglieder der Verschwiegenheitspflicht.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Quartal vom der Koordinierungsgruppe einberufen.
- Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit in offener Abstimmung der erschienen aktiven Mitglieder oder per E-Mail, durch vorher schriftlich benannte Vertretung. Aufgrund von Abwesenheit nicht gegebene Stimmen werden der Mehrheit zugeschlagen.
Über die Mitgliederversammlung, mindestens aber über Wahlen und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Der/ Die Sprecherin und der/die Schriftführerin der Koordinierungsgruppe prüfen und verabschieden das Protokoll. Es wird an die Mitglieder per Mail weitergeleitet und beim nächsten Koordinationsgruppentreffen genehmigt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Beschlussfassung über Anträge zu Aufgaben der IG
- Festsetzung von Beiträgen
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (Zustimmung 2/3 der anwesenden Mitglieder)
- Die Beschlussfassung über die Auflösung der IG (Zustimmung 2/3 der anwesenden Mitglieder)
§ 11 Koordinationsgruppe
Die Koordinationsgruppe führt die laufenden Geschäfte der IG im Sinne ihres Zweckes (§2). Jedes aktive Mitglied kann Teil der Koordinierungsgruppe werden. Innerhalb der Koordinationsgruppe können zur besseren Organisation folgende Positionen besetzt:
-Sprecher
-Vertreter
-Kassenwart
Die Koordinationsgruppe kann weitere Positionen besetzen, sofern dies notwendig erscheint.
Die Koordinationsgruppe vertritt die IG durch den Sprecher/ Vertreter im Innen- und Außenverhältnis. Die Vertretung der IG in Gremien, Vernetzung und Austauschplattformen an andere Mitglieder delegiert werden, es bedarf keine weitere Zustimmung der Mitglieder.
§12 Treffen der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlungen dienen der Bearbeitung aktueller Themen und Vorhaben.
- Alle Mitglieder werden zu dem Treffen vom der Koordinierungsgruppe eingeladen.
- Die Treffen der IG finden grundsätzlich nicht öffentlich statt, über Ausnahmen entscheidet die Koordinierungsgruppe.
- Über Themen und Beschlüsse unterliegen die Mitglieder der Verschwiegenheitspflicht.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
- Über die Treffen ist jeweils ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
§13 Außenauftritt
- Die Interessengemeinschaft kann gemeinsam nach außen auftreten (z.B. Website, Flyer, Veranstaltungen)
- Öffentliche Aussagen erfolgen
- Abgestimmt
- Oder durch den Sprecher / Vertreter der Koordinationsgruppe
§14 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Die Interessengemeinschaft verarbeitet personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder nur um Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen.
- Mitgliederdaten dürfen ausschließlich nur für Zwecke der Gemeinschaft verwendet werden.
- Alle Mitglieder verpflichten sich zu einem vertraulichen und verantwortungsvollen Umgang mit internen Informationen sowie mit personenbezogenen Daten von Familien, Kindern und KollegInnen.
§ 14 Auflösung der IG
- Die IG kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung
- Bei der Auflösung wird nach Tilgung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an eine bei der Auflösung ausgewählten gemeinnützigen Organisation gespendet.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
Siegburg, 11.5.2016
